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Die Erhebung von Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes ist rechtmäßig. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Die von den Klägern - einer Studentin an der Pädagogischen Hochschule Freiburg sowie drei Studenten an der Universität Karlsruhe - eingelegten Berufungen gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Freiburg und Karlsruhe blieben damit ohne Erfolg.
Das Ende 2005 geänderte Landeshochschulgebührengesetz sieht die Erhebung allgemeiner
Die gegen diese Bescheide erhobenen Klagen hatten in der ersten Instanz keinen Erfolg. Mit ihren Berufungen machten die Kläger wie schon vor den Verwaltungsgerichten geltend, die entsprechenden Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes seien verfassungs- und bundesgesetzwidrig. Die Gebühr schrecke Studierwillige aus einkommensschwachen Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums ab und verstoße deshalb sowohl gegen das Grundgesetz als auch gegen den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dem der Bundesgesetzgeber mit Gesetz vom 23.11.1973 zugestimmt habe.
Die Kläger beanstandeten ferner die Ausgestaltung der Befreiungsvorschriften sowie der Übergangsregelung. Das Landeshochschulgebührengesetz sieht eine Befreiung vor für Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen. Dabei gilt nach der ursprünglichen Fassung der betreffenden Vorschrift eine Altersgrenze von acht Jahren. Die Klägerin ist Mutter von zwei Kindern, die beide älter als acht Jahre sind. Eine Gebührenbefreiung wurde ihr deshalb nicht gewährt. Die Klägerin hält dies für gleichheitswidrig. Die Kläger waren vor ihrem
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Argumentation der Kläger nicht gefolgt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs verstößt das Landeshochschulgebührengesetz nicht gegen höherrangiges Recht. Die Einführung der Studiengebühr kollidiere nicht mit Zielen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Nach dem Landeshochschulgebührengesetz habe jeder Studierende das Recht, bei der L-Bank ein Darlehen zur Finanzierung der während des Studiums anfallenden
Nicht zu beanstanden sei weiter, dass die Studiengebühr auch von Studierenden bezahlt werden müsse, die ihr
Die Altersgrenze von acht Jahren, die bei der Gebührenbefreiung für Studierende mit Kindern ursprünglich gegolten habe, verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber sei dabei davon ausgegangen, dass bei älteren Kindern der Betreuungsaufwand wegen der größeren Selbstständigkeit der Kinder geringer sei. Gegen diese Überlegung bestünden keine Bedenken. Dem stehe nicht entgegen, dass sich der Gesetzgeber inzwischen entschieden habe, die Altersgrenze von acht auf 14 Jahre anzuheben.
Das Landesgesetzgeber sei schließlich auch nicht verpflichtet gewesen, die Nachteile auszugleichen, die Studierenden, die zuvor Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hätten, dadurch entstünden, dass sie ihr
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 16.02.2009
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