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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.04.2009
BVerwG 6 C 16.08 -

BVerwG erklärt nordrhein-westfälische Studienbeiträge für rechtmäßig

Die landesrechtlichen Grundlagen der Studienbeitragserhebung sind mit dem Bundesrecht vereinbar

Das Bundesverwaltungsgericht hat in letzter Instanz die Klage der Studierendenschaft der Universität Paderborn abgewiesen, mit der diese in einem Musterprozess die Rückzahlung eines Semesterbeitrages in Höhe von 500,- € durchsetzen wollte, den ihrer Ansicht nach die beklagte Universität ohne gültige Rechtsgrundlage für das Wintersemester 2006/2007 von einer Studentin der Wirtschaftswissenschaften erhoben hatte.

Das am 1. April 2006 in Kraft getretene nordrhein-westfälische Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz ermächtigt die Hochschulen des Landes, durch Beitragssatzung allgemeine Studienbeiträge von bis zu 500,- € pro Semester zu erheben. Von dieser Ermächtigung hat die Universität Paderborn wie die meisten nordrheinwestfälischen Hochschulen unter Ausschöpfung des Höchstbetrages Gebrauch gemacht. Nach der Konzeption des Landesgesetzes soll die soziale Verträglichkeit der Beitragserhebung vor allem durch Studienbeitragsdarlehen sichergestellt werden, die alle Studierenden von der NRW.Bank erhalten können und die im Regelfall erst nach Abschluss des Studiums zurückgezahlt werden müssen. Die Darlehen werden mit einem variablen Zinssatz, in den nur die Kosten der Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingehen, verzinst. Die Darlehenslast, die sich für die Studierenden unter Einrechnung einer darlehensweise gewährten Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergibt, wird auf einen Höchstbetrag von 1.000,- € pro Semester und insgesamt 10.000,- € begrenzt. Die Hochschulen müssen die vereinnahmten Studienbeiträge zweckgebunden verwenden, und zwar hauptsächlich für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die landesrechtlichen Grundlagen der Studienbeitragserhebung mit Bundesrecht vereinbar sind.

"Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen" - Land bietet Studienbeitragsdarlehen für Studienberechtigte aus einkommensschwacher Bevölkerungsschicht

Sie verletzen nicht das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ableitbare Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber war sich der Problematik bewusst, dass allgemeinen Studienabgaben grundsätzlich eine abschreckende bzw. verdrängende Wirkung im Hinblick auf Studienberechtigte aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten und bildungsfernen Elternhäusern zukommen kann. Zur Vermeidung dieses Effekts hat er insbesondere den Anspruch auf Gewährung eines Studienbeitragsdarlehens vorgesehen. Zwar können sich nicht nur wegen der Rückzahlung der Darlehenssumme, sondern vor allem auch wegen der für das Darlehen zu zahlenden Zinsen beachtliche Belastungen für die betroffenen Studierenden ergeben. Das Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen fordert jedoch nicht, dass Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studienabgaben verbunden sind, durch soziale Begleitmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Diese Maßnahmen müssen nur hinreichend sicher verhindern, dass die Abgabenerhebung zu unüberwindlichen sozialen Barrieren für die Aufnahme oder die Weiterführung eines Studiums bzw. zu einer sozialen Unverträglichkeit führt. Diesen Anforderungen werden die durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber vorgesehenen Studienbeitragsdarlehen auch im Hinblick auf die Zinsregelung - noch - gerecht.

Durch Art. 13 Abs. 2 Buchst c des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) war der Landesgesetzgeber ebenfalls nicht an der (Wieder-) Einführung allgemeiner Studienabgaben gehindert. Nach dieser Bestimmung erkennen die Vertragsstaaten an, dass der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.

Sicherstellung des chancengleichen Zugangs zur Hochschulbildung unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Studierenden

Die Bestimmung ist darauf gerichtet, den auf jede geeignete Weise sicherzustellen. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ein erreichter Standard bei der Sicherung des chancengleichen Hochschulzuganges im Wesentlichen erhalten bleiben muss, sind die nationalen Gesetzgeber jedenfalls nicht an systemwahrenden Veränderungen des status quo gehindert. Ihnen kommen dann im Gegenteil in diesem Rahmen beträchtliche Spielräume zu. Insbesondere ist die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts kein verbindlicher Selbstzweck des Art. 13 Abs. 2 Buchst c IPwskR. Sie hat vielmehr, obwohl sie als ein Mittel zur Erreichung des chancengleichen Hochschulzuganges besonders hervorgehoben wird, eine nur dienende Funktion. Wird sie als Mittel zur Erreichung des Zwecks der Regelung nicht eingesetzt, muss die Entgelterhebung sozialverträglich ausgestaltet sein. Es gilt mithin derselbe Maßstab, den das nationale Verfassungsrecht für die chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbilungsressourcen vorgibt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/09 des BVerwG vom 29.04.2009

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