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Die Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgerichts Trier entschieden.
Das Gericht gab der beklagten Universität Trier Recht, die von einem Studierenden im 25. Fachsemester auf der Grundlage der im Juni 2004 in Kraft getretenen Studienkontenverordnung (StudKVO) des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur ab dem Wintersemester 2004/2005 eine Studiengebühr je Semester in Höhe von 650,00 € gefordert hat. Zur Begründung führten die Richter aus, die StudKVO - nach der ab dem WS 2004/2005 für alle Studierenden an Universitäten und Fachhochschulen des Landes ein Studienkonto mit einem grundsätzlichen Studienguthaben von 200 Semesterwochenstunden eingerichtet wird, von dem pro Semester in der Art Regelabbuchungen vorgenommen werden, dass das Studienkonto nach dem 1,75-fachen der Regelstudienzeit verbraucht ist, was die Gebührenpflicht auslöst - verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.
Ziel der Einführung von Studiengebühren sei, die Studierenden zu zügigem Studium anzuhalten, um damit eine stärkere Konzentration von finanziellen Mitteln und Ausbildungskapazitäten zu erreichen. Damit sei die Gebühr durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt, sodass sie mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes in Einklang stehe. Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden der Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende ebenfalls nicht entgegen. Das Vertrauen, die Hochschulen unbegrenzt auf Kosten der Allgemeinheit in Anspruch nehmen zu können, sei nicht schutzwürdig. Die Erwartung, das bisherige Studienverhalten werde ohne gebührenrechtliche Auswirkungen bleiben, sei in Relation zu den Interessen der Allgemeinheit, Maßnahmen zur Reduzierung der Hochschulkosten und zur Optimierung der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten baldmöglichst zur Anwendung zu bringen, nicht schutzwürdig. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende bereits seit längerem in der politischen Diskussion stehe und in mehreren Bundesländern bereits eingeführt sei, sodass hinreichend Zeit bestanden habe, das Studienverhalten hieran auszurichten. Da die festgesetzte Gebühr ihrem Umfang nach lediglich einen Teil der tatsächlich entstehenden Kosten pro Semester abdecke, stehe sie zudem auch in keinem Missverhältnis zum Wert der abgegoltenen öffentlichen Leistung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2005
Quelle: Pressemeldung Nr. 11/2005 des VG Trier vom 07.07.2005
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Dokument-Nr. 670
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