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Die Bayerischen Studienbeiträge sowie ihre Ausgestaltung durch die Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung – StuBeiDaV sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Dies entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof stellt fest, dass weder das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 BV), noch Art. 128 BV, der einen Anspruch auf angemessene Ausbildung vorsieht, gegen die Erhebung von allgemeinen Studienbeiträgen sprechen. Es handelt sich – so der VerfGH - um Beiträge und nicht um Gebühren, da sie für ein potenzielles Lehrangebot erhoben werden. Insbesondere sind soziale Belange dadurch berücksichtigt, dass entsprechende Darlehen ausgereicht werden, welche erst nach Abschluss der Ausbildung zurückgezahlt werden müssen. Ebenso wenig wird dadurch das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) verletzt. Ein Grundrecht auf ein kostenloses Studium gibt es nicht.
Die Erhebung von angemessenen Beiträgen sind zur Verbesserung der Finanzausstattung der Hochschulen ist nach der Entscheidung auch verhältnismäßig. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass sozial schwächere Studierende Darlehen in Anspruch nehmen oder unter Umständen von den Beiträgen ganz befreit werden könnten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Bayern vom 04.06.2009
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Dokument-Nr. 7956
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