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Das Grundrecht der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch darauf, dass gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen dürfen. Denn eine Ehe ist eine Vereinigung von einem Mann mit einer Frau zu einer Lebensgemeinschaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall legten zwei
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zugekommen sei. Es sei ausreichend geklärt, dass das Grundrecht der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Eingehung einer
Zudem seien nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des Eheverständnisses in dem Sinne, dass der Geschlechtsverschiedenheit keine prägende Bedeutung mehr zukommt, ersichtlich gewesen. Für einen Wandel habe auch nicht gesprochen, dass die Eingehung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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