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Ein Verbot der Eheschließung zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen verstößt gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG) und die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG). Die Gleichgeschlechtlichkeit von Personen steht einer Heirat daher nicht entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a. M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall lehnte ein Standesamt im August 1992 die
Das Amtsgerichts Frankfurt a. M. entschied zu Gunsten des heiratswilligen Paars. Diesem habe ein Recht auf
Der Begriff der "Ehe" werde weder im Grundgesetz noch im BGB oder im Ehegesetz definiert, so das Amtsgericht weiter. Dennoch werde unter dem Gesichtspunkt der Tradition angenommen, dass eine
Das Amtsgericht gab zu bedenken, dass Art. 6 Abs. 1 GG jedermann das Recht gebe, eine
Zudem verstoße der traditionelle Begriff der "Ehe" nach Ansicht des Amtsgerichts gegen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 GG. Dieser verbiete gerade eine Ungleichbehandlung unter Anknüpfung allein an das Geschlecht. Es seien auch keine sachlichen Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, zu erkennen gewesen. Allein der Rückgriff auf überkommene, anerkannte und von der Mehrheit der Gesellschaft moralisch gebilligte Lebensformen dürfe nicht zu einer Beschränkung der Eheschließungsfreiheit führen.
Das Amtsgericht bejahte darüber hinaus einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Dieses umfasse auch das Recht, mit einem gleichgeschlechtlichen Partner in einer Lebensgemeinschaft zusammenzuleben. Dieses Grundrecht wäre sinnentleerend, wenn gleichgeschlechtlichen Paaren der rechtliche Schutz der
Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht, dass der Wille des Gesetzgebers nicht verfälscht werden darf, der im Bereich des Ehegesetzes angesichts des damals noch existierenden Verbots der homosexuellen Betätigung (§ 175 StGB) das Zusammenleben homosexueller Paare regeln wollte. Es betonte aber zugleich, dass die Rechtspraxis in Wirklichkeit längst über die christlich-abendländische Ehevorstellung hinausgegangen ist. So habe das Bundesverfassungsgericht die
Es sei nach Einschätzung des Amtsgerichts auch unerheblich, ob möglicherweise große Teile der Bevölkerung die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/FamRZ 1993, 557/rb)
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Dokument-Nr. 17542
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