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Landgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 25.05.1993
3 T 15/93 -

Homosexuelle dürfen keine Ehe eingehen

Ehebegriff setzt fortdauernde Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau voraus

Da der Ehebegriff eine fortdauernde Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau voraussetzt, können Homosexuelle keine Ehe eingehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Neubrandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollten zwei Homosexuelle eine Ehe miteinander eingehen. Dies wurde ihnen jedoch verwehrt. Da sie aber der Meinung waren, ihnen stehe das Recht zur Eheschließung zu, landete der Fall schließlich vor Gericht.

Unzulässigkeit der Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen

Das Landgericht Neubrandenburg entschied gegen die heiratswilligen Homosexuellen. Denn eine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen sei unzulässig. In diesem Zusammenhang habe es keine Rolle gespielt, dass der Begriff der "Ehe" nicht gesetzlich definiert ist. Dies sei nämlich nicht erforderlich gewesen, da sowohl dem Verfassungsgeber des Grundgesetzes als auch dem Gesetzgeber des BGB vorgegeben war, was unter einer Ehe zu verstehen ist. Nämlich eine fortdauernde Lebensgemeinschaft von Mann und Frau.

Keine verfassungskonforme Auslegung des Ehebegriffs

Der Ehebegriff habe zudem nicht verfassungskonform ausgelegt werden müssen, so das Landgericht weiter. Denn es sei nicht ersichtlich gewesen, dass homosexuelle Lebensgemeinschaften mittlerweile eine solche gesellschaftliche Akzeptanz genießen, dass es zu einer Veränderung des über Jahrhunderte gewachsenen und verfestigten Begriffs der Ehe gekommen ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2014
Quelle: Landgericht Neubrandenburg, ra-online (zt/MDR 1993, 871/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1993, 871Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1993, Seite: 871

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