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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.03.1993
3 Z BR 2/93 -

Keine Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts möglich

Ehe ist Vereinigung von Mann und Frau

Personen gleichen Geschlechts können keine Ehe miteinander schließen. Denn eine Ehe ist eine Vereinigung zwischen einem Mann und einer Frau. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall lehnte ein Standesamt die Eheschließung zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen ab. Diese sahen darin eine Verletzung der Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG und zogen daher vor Gericht.

Personen gleichen Geschlechts dürfen keine Ehe eingehen

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass Personen gleichen Geschlechts keine Ehe eingehen dürfen. Dies widerspreche dem Wesen der Ehe, der laut Bundesverfassungsgericht in der Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft liegen soll. Dieser Umstand sei unantastbar und keinem Wandel unterzogen. Etwas anderes würde zudem dem Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 1 GG, das Überleben der Gesellschaft abzusichern, widersprechen.

Kein Verstoß gegen Eheschließungsfreiheit

Da sich die Lebensgemeinschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Personen von einer Ehe wesensgemäß unterscheidet, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter, habe kein Verstoß gegen die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) vorgelegen. Darüber hinaus sei auch nicht der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2014
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/MDR 1993, 984/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1993, 558Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1993, Seite: 558
  • MDR 1993, 984Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1993, Seite: 984
  • NJW 1993, 1996Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1993, Seite: 1996

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