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Zur Darlegung eines Mietmangels, bei andauerndem Hundegebell, ist die Vorlage eines "Bellprotokolls" nicht nötig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die Beklagte wegen
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Klägerin. Ein Recht zur Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) BGB bestand nicht, da ein Mietrückstand aufgrund der bestehenden
Da die
Nach Auffassung des Bundesgerichthofs bedurfte es keiner weitergehenden Angaben zur Dauer des Bellens, zu dessen Verteilung über den Tag sowie zur Lautstärke des Hundelärms und damit auch nicht eines "Bellprotokolls".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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