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Wer in ländlichem Gebiet wohnt, wo die Hundehaltung ortsüblich ist, der muss Geräuschimmissionen durch die Tiere hinnehmen. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Ruhezeiten zwischen 22.00 und 7.00 Uhr und zwischen 13.00 und 15.00 Uhr. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Mainz hervor.
Das Landgericht Mainz verurteilte die Beklagten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von ihrem Grundstück vor 7.00 Uhr morgens und zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und nach 22.00 Uhr keine Geräuschimmissionen durch
Gemäß § 906 BGB könne der Kläger Geräuscheinwirkungen vom Nachbargrundstück durch das
Die
Wenn die Beklagten zur Nachtzeit und zur Zeit der Mittagsruhe die Hunde im Haus halten müssten, damit der Kläger durch das Gebell nicht gestört werde, so enthalte dies keine unzumutbare Einschränkung. Weitere Einschränkungen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Mainz (vt/st)
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Dokument-Nr. 13412
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