wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2010
10 AS 10.1074 und 10 ZB 10.516 -

Hundegebell zur Mittags- und Nachtzeit erfüllt Tatbestand der Ordnungswidrigkeit

Hund darf nur noch unter Aufsicht das Haus verlassen

Übermäßig lautes und lang anhaltendes Hundegebell insbesondere zur Mittags- oder Nachtzeit kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Gemeinde Gräfelfing gegenüber einer Hundebesitzerin angeordnet, dass ihr 3-jähriger Fila Brasileiro Rüde „Ezzo“ von Montag bis Freitag sowie an Sonn- und Feiertagen jeweils in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr nur unter Aufsicht von einer dazu geeigneten und befähigten Person außerhalb des Wohnhauses der Antragstellerin gelassen werden darf. Geeignet im Sinne dieser Anordnung sei jede Person, die körperlich in der Lage ist, ausreichend auf den Hund einzuwirken. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Anordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro angedroht und der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt.

Nächtlicher Lärm unzweifelhaft auf Hundegebell zurückzuführen

Den Sofortvollzug hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, in seiner Entscheidung aber zugleich betont, dass eine solche Verfügung grundsätzlich möglich sei, weil übermäßig lautes und lang anhaltendes Hundegebell insbesondere zur Mittags- oder Nachtzeit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfülle und der nächtliche Lärm unzweifelhaft vom Bellen des Hundes der Antragstellerin herrühre. Rechtliche Bedenken bestehen aber nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vor allem bezüglich der Bestimmtheit des Bescheides. Unklar sei insbesondere, ob „Ezzo“ sich zu den fraglichen Zeiten im Wintergarten aufhalten dürfe und welche Regelungen für Samstag gelten. Diese Klärung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2010
Quelle: ra-online, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Bayerischer-VGH_10-AS-101074-und-10-ZB-10516_Hundegebell-zur-Mittags-und-Nachtzeit-erfuellt-Tatbestand-der-Ordnungswidrigkeit.news9924.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 9924 Dokument-Nr. 9924

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.