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Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 03.09.2009
1 B 215/09 -

Hundebellen: Hunde können dem Halter bei unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen weggenommen werden

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Hund, der wegen seines Bellens unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen verursacht, sichergestellt werden darf

Hundehalter müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Lieblinge nicht ständig lautstark kläffen. Ansonsten können die Hunde behördlich sichergestellt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um zwei Dobermannhunde, die ein Grundstück bewachten. Täglich - teilweise auch nachts - war das Bellen der Hunde zu vernehmen, so dass sich viele Anwohner hierdurch gestört fühlten und sich beschwerten. Die zuständige Behörde untersagte zwar die Hundehaltung auf dem Grundstück; doch die Halter ließen sich hiervon nicht beeindrucken und das Bellen setzte sich fort. Die Behörde nahm daraufhin den Haltern die Hunde weg (Sicherstellung).

OVG: Sicherstellung rechtmäßig

Zu Recht, entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen. Die Sicherstellung der Hunde sei rechtmäßig. Die Hunde würden eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, da sie einen unerträglichen Lärm machten. Das Bremer Ortsgesetz sehe vor, dass Tiere so zu halten seien, dass andere durch deren Geräusche nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden.

Keine Einlassung zu künftiger Lärmvermeidung

Schließlich hätten die Halter auch nicht erläutert, welche Maßnahmen sie zukünftig ergreifen würden, um den Lärm zu verhindern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2010
Quelle: ra-online (pt)

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