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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06.03.2005
49 C 165/05 -

Hundebellen ist kein Grund zur Mietminderung

Normales Geräuschspektrum in Mehrfamilienhaus

Mieter können die Miete wegen nachbarlichen Hundegebells allenfalls dann mindern, wenn der Hund regelmäßig und lang anhaltend laut bellt. Gelegentliches Bellen stellt keinen Grund für eine Mietminderung dar. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg.

Das Amtsgericht Hamburg führte aus, dass ein gelegentliches Bellen noch nicht als Mietmangel bezeichnet werden könne. Ebenso wenig wie andere, mit der Wohnnutzung zwangsläufig verbundene nachbarliche Lautäußerungen wie Schritte, das Rauschen von Duschen oder Toilettenspülungen einen Mietmangel darstellten. Derartige Geräusche - so wie auch die Lebenszeichen eines Hundes gehörten zu dem Geräuschspektrum, das jeden Mieter eines Mehrfamilienhauses erwarte und das er dementsprechend als vertragsgemäß hinzunehmen habe.

Nur regelmäßiges und lang anhaltendes lautes Bellen ist Mietmangel

Anders sehe es nur dann aus, wenn das Tier regelmäßig und lang anhaltend laut belle (vgl. Amtsgericht Düren, Urteil v. 30.08.1989 - 8 C 724/88 -). Die Nachbarn hatten zwar behauptet, aber nach Überzeugung des Richters nicht beweisen können, dass der betroffene Hund tatsächlich bei jedem Fahrstuhlgeräusch und bei jedem Betreten des Treppenhauses durch Dritte anschlage.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2010
Quelle: ra-online (pt)

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