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Der Bundesgerichtshof hat über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung) entschieden. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine kapitalbildende Lebensversicherung, eine aufgeschobene und eine fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Lebensversicherungs-AG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Bestimmungen der genannten Art, die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch.
Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen, derjenigen des Klägers dagegen stattgegeben. Der Senat hat entschieden, dass Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb
Wegen Verstoßes gegen das
Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen
Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
[…]
[…]
Der
Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 13854
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