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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung die Rechte vieler Lebensversicherungskunden nachhaltig gestärkt. Er hat über die Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung im Treuhänderverfahren nach § 172 VVG entschieden.
Der BGH erklärte durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 (Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen) auf eine Verbandsklage des Bundes der Versicherten Klauseln in Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende
Die von den Urteilen unmittelbar betroffenen Lebensversicherer ersetzten die für unwirksam erklärten Klauseln mit Zustimmung eines Treuhänders nach § 172 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Klauseln. § 172 VVG wurde im Zuge der europarechtlich gebotenen Deregulierung des Versicherungsmarkts im Jahre 1994 in das Versicherungsvertragsgesetz eingefügt. Andere Lebensversicherungsunternehmen, deren Allgemeine Bedingungen gleichartige Klauseln enthielten, gingen ebenso vor. Insgesamt dürften davon 10 bis 15 Millionen Verträge betroffen sein, die zwischen Ende Juli 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen worden sind.
Zahlreiche Versicherungsnehmer haben die Urteile vom 9. Mai 2001 zum Anlass genommen, ihre
Der Bundesgerichtshof hat über die Revision gegen drei landgerichtliche Berufungsurteile entschieden. Das Landgericht Hannover (VersR 2003, 1289) hat den beklagten Versicherer verurteilt, dem Versicherungsnehmer über die Höhe des Rückkaufswerts ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten und ohne Stornoabzug Auskunft zu erteilen. Das Landgericht Aachen (VersR 2003, 1022) hat die Klage der Versicherungsnehmerin abgewiesen. Das Landgericht Hildesheim hat den beklagten Versicherer verurteilt, der Versicherungsnehmerin Auskunft über die Höhe des Rückkaufswerts ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zu erteilen. Seiner Ansicht nach ist es interessengerecht, die Abschlusskosten wie bei der "Riester-Rente" auf einen längeren Zeitraum zu verteilen (nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mindestens 10 Jahre; so schon dieselbe Kammer des Landgerichts Hildesheim in einem anderen Urteil, VersR 2003, 1290). Die Landgerichte haben die Revision zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat die Urteile der Landgerichte aufgehoben und wie folgt entschieden:
1.
§ 172 Abs. 2 VVG ist auch auf die kapitalbildende
2.
Die verfassungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, müssen jedoch hinreichend gewahrt werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dies dadurch sichergestellt, dass die neuen Klauseln sowohl im Individualprozess als auch im Verbandsprozess der uneingeschränkten richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Materiell ist dem Schutzbedürfnis der Versicherungsnehmer durch eine die Voraussetzungen und Wirkungen des § 172 Abs. 2 VVG präzisierende und einschränkende Auslegung Rechnung zu tragen. Die Ergänzung ist im Sinne von § 172 Abs. 2 VVG zur Fortführung des Vertrages notwendig, wenn durch die Unwirksamkeit der Bestimmung in den Versicherungsbedingungen eine Regelungslücke im Vertrag entsteht. Das ist der Fall, wenn die Unwirksamkeit die Leistungspflichten der Parteien betrifft. Da die Unwirksamkeit einer Klausel dazu führt, dass der Vertrag von Anfang an lückenhaft war, wirkt die lückenfüllende Vertragsergänzung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. § 172 Abs. 2 VVG erfasst deshalb auch gekündigte und beitragsfrei gestellte Verträge.
3.
Die von den beklagten Versicherungsunternehmen mit Zustimmung eines Treuhänders vorgenommene Ersetzung der unwirksamen Klauseln durch (ihrer Meinung nach) transparent formulierte inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam.
a)
Für die unwirksame Vereinbarung von Abzügen bei Beitragsfreistellung und Kündigung (Stornoabzug) gibt es eine Regelung im Gesetz. Nach §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart ist. Ist die Vereinbarung wie hier unwirksam, besteht kein Anspruch auf einen Abzug.
b)
Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts bei Kündigung und über die Verrechnung der Abschlusskosten unterläuft die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 BGB und ist schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Bei inhaltsgleicher Ersetzung blieben der Verstoß gegen das
4.
Da die Vertragsergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG gescheitert ist, hatte der Senat im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu entscheiden, ob und auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit den Beiträgen zu verrechnen sind. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt zu folgendem Ergebnis: Bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Bereits erworbene Ansprüche aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung werden dadurch nicht erhöht.
Urteile vom 12. Oktober 2005
Vorinstanzen:
IV ZR 162/03 - Amtsgericht Hannover – Entscheidung vom 12.11.2002 - 525 C 5344/02 ./. Landgericht Hannover – Entscheidung vom 12.6.2003 - 19 S 108/02
IV ZR 177/03 - Amtsgericht Düren – Entscheidung vom 30.10.2002 - 45 C 214/02 ./. Landgericht Aachen – Entscheidung vom 10.7.2003 - 2 S 367/02
IV ZR 245/03 - Amtsgericht Hildesheim – Entscheidung vom 28.4.2003 - 49 C 123/02 ./. Landgericht Hildesheim – Entscheidung vom 16.10.2003 - 1 S 54/03
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2005
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
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Dokument-Nr. 1077
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