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Ansprüche auf eine Rückvergütung nach Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages durch Kündigung verjähren spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 lag. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte der klagende Verbraucherschutzverein von einem Versicherer die Neuberechnung der Rückvergütungen (Rückkaufswert nebst Überschussbeteiligung) gekündigter Lebens- und Rentenversicherungen.
Die Versicherungsnehmer, die ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten haben, hatten zwischen 1995 und 1998 beim beklagten Versicherer Kapital-Lebensversicherungs- bzw. private Rentenversicherungsverträge abgeschlossen; diese wurden zwischen 1996 und 2000 gekündigt und abgerechnet. Daraufhin zahlte die Beklagte teilweise eine
Vergleichbare Bedingungen hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 als unwirksam erachtet. In der Folge hat das Gericht mit Urteilen vom 12. Oktober 2005 entschieden, dass der Stornoabzug entfällt und der
Der Kläger hat mit der im Jahr 2007 erhobenen Stufenklage zunächst Auskunft über den
Die
Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet habe, also in den Jahren 1996 bis 2000, sei es den Versicherungsnehmern möglich gewesen, einen über den ausbezahlten Betrag hinausgehenden
Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Eventuelle Ansprüche auf einen weitergehenden
"Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 9946
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