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Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.11.2009
324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07 -

Landgericht Hamburg erklärt Klauseln in Allgemeine Versicherungsbedingungen für unwirksam

Versicherer müssen nachzahlen

Das Landgericht Hamburg hat in drei Urteilen gegen die Versicherer Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) auf die Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden, dass mehrere von den Versicherern verwendete Klauseln zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung intransparent und damit unwirksam sind. Dem Kunden werde weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung vor Augen geführt, noch werde eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht.

Das Landgericht Hamburg hat über Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. gegen mehrere Versicherungsgesellschaften entschieden. Die Verbandsklagen der Verbraucherzentrale richteten sich gegen Allgemeine Versicherungsbedingungen verschiedener Versicherungsgesellschaften im Bereich der Regelungskomplexe Kündigung, Prämienfreistellung, Stornoabzug und Abschlusskostenverrechnung bei Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen.

LG Hamburg: Klauseln verletzen Transparenzgebot

Zu einem wesentlichen Anteil hatten die Klagen Erfolg. Soweit das Landgericht bestimmte Klauseln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen einer Verletzung des Transparenzgebotes für unwirksam erklärt hat, liegt ein wiederkehrender und tragender Grund darin, dass die Klauseln bzw. die in Bezug genommenen Tabellen der Versicherer nicht hinreichend deutlich zwischen dem so genannten Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG alter Fassung einerseits und dem Stornoabzug, der zusätzlich gemäß § 176 Abs. 4 VVG alter Fassung vereinbart werden konnte, andererseits differenzieren.

Richter: Klauseln und Tabellen führen dem Versicherungsnehmer nicht das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile vor Augen

Aus den Klauseln bzw. Tabellen geht nicht deutlich genug hervor, dass sie dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswerte bzw. beitragsfreie Versicherungssummen Beträge nennen, bei denen faktisch die Stornoabzüge bereits enthalten sind. Auf diese Weise führen die Klauseln dem Versicherungsnehmer weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht.

Urteile haben Grundsatzbedeutung

Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 (BGH, Urteile v. 12.10.2005 - IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03 -), mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten neuen Klauseln. Die Urteile haben also Grundsatzbedeutung für die gesamte Versicherungswirtschaft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2009
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg

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