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Die einmalige Zusendung einer unerwünschten Werbe-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und ist daher unzulässig. Der Empfänger kann in diesem Fall auf Unterlassung klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Anwaltskanzlei ein
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten
Aus Sicht
Die Bundesrichter führten schließlich aus, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15616
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