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Eine E-Mail, die im Double-Opt-In-Verfahren zur Bestätigung einer Newsletter-Bestellung auffordert, ist als unerlaubte Werbung zu qualifizieren. Ein Gewerbetreibender hat in diesem Fall einen Anspruch auf Unterlassung. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, begehrte von der Beklagten die Unterlassung der Zusendung unerwünschter E-Mails. Die Beklagte war im Bereich der Anlageberatung tätig und bot auf ihrer Internetseite einen kostenlosen "Newsletter" an. Die Beklagte sendete der Klägerin eine
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu. Denn die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige
Eine ausdrückliche
Die gesetzgeberische Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts mit zu berücksichtigen. Danach sei jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche
Die Mail sei auch als Werbung anzusehen, da mit ihr der Beklagte das Ziel verfolge, die Erbringung ihrer Dienstleistungen (Anlageberatung) zu fördern. Dabei spiele es keine Rolle, dass die
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stehe der Klägerin der wettbewerbsrechtliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14692
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