wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht München, Urteil vom 27.09.2012
29 U 1682/12 -

E-Mail zur Bestätigung der Newsletter-Bestellung im Double-Opt-In-Verfahren stellt Werbung dar

Gewerbetreibender hat Anspruch auf Unterlassung

Eine E-Mail, die im Double-Opt-In-Verfahren zur Bestätigung einer Newsletter-Bestellung auffordert, ist als unerlaubte Werbung zu qualifizieren. Ein Gewerbetreibender hat in diesem Fall einen Anspruch auf Unterlassung. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, begehrte von der Beklagten die Unterlassung der Zusendung unerwünschter E-Mails. Die Beklagte war im Bereich der Anlageberatung tätig und bot auf ihrer Internetseite einen kostenlosen "Newsletter" an. Die Beklagte sendete der Klägerin eine E-Mail zu, mit der zur Bestätigung der Newsletter-Bestellung aufgerufen wurde. Die Klägerin meinte, in der Versendung liege ein Wettbewerbsverstoß und ein Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Unterlassungsanspruch wegen Eingriff in den Gewerbebetrieb

Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu. Denn die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stelle einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Eine ohne Einwilligung zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtige regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Denn mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails sei ein zusätzlicher Zeitaufwand verbunden. Zu berücksichtigen sei auch, dass ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung durch die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit mit einem Anstieg dieser Werbeart zu rechnen sei.

Einwilligung lag nicht vor

Eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin habe nicht vorgelegen, so das Oberlandesgericht weiter. Für die Annahme einer Einwilligung genüge es nicht, dass sich die Klägerin auf der Internetseite der Beklagten unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse für das Newsletter-Abonnement angemeldet habe.

Wertung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist mit zu berücksichtigen

Die gesetzgeberische Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts mit zu berücksichtigen. Danach sei jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung und somit verboten.

Die Mail sei auch als Werbung anzusehen, da mit ihr der Beklagte das Ziel verfolge, die Erbringung ihrer Dienstleistungen (Anlageberatung) zu fördern. Dabei spiele es keine Rolle, dass die E-Mail selbst keine Werbebotschaft enthalten habe.

Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stehe der Klägerin der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs.1 UWG nicht zu, da sie nicht Mitbewerberin der Beklagten gewesen sei. Denn die Parteien haben nicht versucht gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Verbraucherkreises abzusetzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 13.03.2012
    [Aktenzeichen: 33 O 11089/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2013, 20Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2013, Seite: 20
  • CR 2012, 799Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 799
  • GRUR-RR 2013, 226Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 226
  • ITRB 2013, 4Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 4
  • K&R 2013, 57Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 57
  • MDR 2012, 1484Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1484
  • MMR 2013, 38Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 38
  • VuR 2013, 99Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2013, Seite: 99
  • WRP 2013, 111Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2013, Seite: 111
  • ZD 2013, 89Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 89

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Muenchen_29-U-168212_E-Mail-zur-Bestaetigung-der-Newsletter-Bestellung-im-Double-Opt-In-Verfahren-stellt-Werbung-dar~N14692

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14692 Dokument-Nr. 14692

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.