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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.05.2009
I-4 U 192/08 -

Zusenden von Werbe-E-Mails ohne vorherige Zustimmung des Verbrauchers nicht zulässig

Unternehmen muss Beweis für Zustimmung zum E-Mail-Versand liefern

Unternehmen dürfen nicht unaufgefordert Werbe- E-Mails an Verbraucher senden. Dies ist nur gestattet, wenn die Firma einen Beweis dafür vorlegen kann, dass die erforderliche Zustimmung des Verbrauchers wirksam eingeholt wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten zwei Verbraucher ungefragt einen Newsletter eines Unternehmens, das unter anderem die Internetadresse www.gewinnspielnetzwerk.de betreibt, zugeschickt bekommen. Beide waren sicher, dass sie weder an einem Gewinnspiel des Unternehmens teilgenommen noch der Zusendung von E-Mails zugestimmt haben. Das Unternehmen hatte so genannte IP-Timestamps (Zeitstempel) sowie den Host vorgelegt – Datenprotokolle, die zeigen sollten, dass sich jemand unter den E-Mail-Adressen der Verbraucher für die Teilnahme an einem Tankgewinnspiel angemeldet hatte. Den Beweis, dass die Timestamps tatsächlich den angeschriebenen Verbrauchern zugeordnet werden können, blieb das Unternehmen jedoch schuldig.

Werbetreibende muss Beweis für Zustimmung durch Verbraucher vorlegen

Die Richter wiesen darauf hin, dass der Werbetreibende den Beweis dafür liefern muss, dass er sich die erforderliche Zustimmung des Verbrauchers wirksam eingeholt hat. Sie untersagten dem Unternehmen, jegliche E-Mail-Werbung unaufgefordert an Verbraucher zu senden. Auf den Inhalt der Werbung komme es nicht an. Das Verbot sei zudem nicht auf bestimmte Adressaten der Werbung beschränkt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2009
Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale Bundesverband

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