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Das Arbeitsgericht Saarbrücken hat die Kündigung mehrerer Mitarbeiterinnen der Firma Anton Schlecker e.K. durch den Insolvenzverwalter aufgrund einer groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl für sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam erklärt.
Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Streitfalls, die langjährig bei dem Insolvenzschuldner, der Firma Anton Schlecker e.K., beschäftigt waren, waren am 28. März 2012 von dem Insolvenzverwalter der Drogeriekette zum 30. Juni 2012 gekündigt worden. Diese Kündigungen gehörten einer ersten Kündigungswelle an, die aufgrund des Entschlusses zur Schließung einzelner Filialen erfolgte.
Das Arbeitsgericht Saarbrücken befand die Kündigungen für
Die Beurteilung der Wirksamkeit der weiteren Kündigungen aufgrund der Schließung aller Schlecker-Filialen bleibt nachfolgenden Entscheidungen durch das Gericht vorbehalten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2013
Quelle: Arbeitsgericht Saarbrücken/ra-online
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