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Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 21.06.2012
8 Ca 71/12 -

Kündigungsschutzverfahren gegen Firma Schlecker erfolgreich

Arbeitsgericht Heilbronn erklärt sozialrechtswidrige Kündigung für unwirksam

Das Arbeitsgericht Heilbronn hat - als erstes Gericht in Baden-Württemberg - über eine Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter der Firma Anton Schlecker entschieden und die Kündigung einer Verkaufsstellenleiterin wegen einer grob fehlerhaften Sozialauswahl für unwirksam erklärt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist langjährige Leiterin einer Verkaufsstelle der Firma Anton Schlecker und wurde vom Insolvenzverwalter am 28. März 2012 zum 30. Juni 2012 betriebsbedingt gekündigt (erste Kündigungswelle bei der Firma Schlecker, in Baden-Württemberg 629 Kündigungsschutzklagen).

ArbG erklärt Kündigung für unwirksam

Das Arbeitsgericht Heilbronn hat entschieden, dass diese Kündigung sozialrechtswidrig und damit unwirksam ist. Das Gericht verurteilte den Beklagten, die Klägerin weiterzubeschäftigen.

Vorgenommene Sozialauswahl grob fehlerhaft

Zur Begründung führte das Arbeitsgericht an, dass die vom Beklagten vorgenommene Sozialauswahl grob fehlerhaft sei. Zum einen habe der Beklagte keine vollständige Auskunft über seine subjektiven Erwägungen zur Sozialauswahl gegeben. Der vom Arbeitsgericht angeforderte Interessenausgleich mit Namensliste der gekündigten Arbeitnehmer sei nie vorgelegt worden. Zum anderen habe die Klägerin eine vergleichbare Arbeitnehmerin benannt, die bei Zugrundelegung des vom Beklagten behaupteten Punkteschemas weit weniger Sozialpunkte aufweise als die Klägerin. Diesem Vortrag sei der Beklagte nicht entgegengetreten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2012
Quelle: Arbeitsgericht Heilbronn/ra-online

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