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Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die betriebsbedingten Kündigungen durch die Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Anton Schlecker und der Firma Anton Schlecker XL GmbH vom 28. März 2012 für unwirksam befunden. Die Entscheidung wurde jeweils darauf gestützt, dass der beklagte Insolvenzverwalter keine hinreichende Auskunft über die Sozialauswahl erteilt hat.
Soll ein Teil der Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden, während der übrige Teil der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden soll, wie dies zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigungen für die Insolvenzschuldnerin geplant war, hat die Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter gemäß § 1 Abs. 3 KSchG nach sozialen Gesichtspunkten zu erfolgen (Sozialauswahl).
In einem
In den drei entschiedenen Fällen hat der jeweils beklagte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2012
Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 13852
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