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Fordert ein Schreiben eines Branchenbuchanbieters zur Überprüfung von bereits eingetragenen Daten auf und enthält das Schreiben eine versteckte Kostenpflicht, so kommt kein Vertrag zustande. Denn dieser ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners und wegen Vorliegens einer überraschenden Klausel unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Waren (Müritz) hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Firma erhielt von dem Anbieter des Internetbranchenbuchs www.branchen-local.com ein Schreiben. Dieses forderte dazu auf, bereits eingetragene Daten zu überprüfen. Nachdem der Firmeninhaber dem nachkam und das Schreiben zurücksandte, verlangte der Branchenbuchanbieter ein jährliches Entgelt von 960 €. Denn seiner Meinung nach, sei durch die Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens ein Vertrag über einen kostenpflichtigen sogenannten
Das Amtsgericht Waren entschied gegen den Branchenbuchanbieter. Diesem habe kein Anspruch auf Zahlung des jährlichen Entgelts zugestanden. Denn der Vertrag über den
Die Bestimmungen des Schreibens haben nach Auffassung des Amtsgerichts den Firmeninhaber als Vertragspartner unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Denn aus dem Schreiben habe sich nicht klar und verständlich ergeben, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Vielmehr habe es den Eindruck erweckt, dass eine Aufnahme seiner Unternehmensdaten in ein Branchenverzeichnis bereits erfolgt war und dass er lediglich die Richtigkeit der Daten überprüfen sollte. Hinzu sei gekommen, dass das Schreiben in hervorgehobener Stellung auf die Kostenfreiheit der erfolgten Eintragung hingewiesen hatte. Diesen Umstand wertete das Gericht als maßgeblich. Die Benachteiligung des Firmeninhabers habe sich daher daraus ergeben, dass die Mitteilung der Berichtigung eine Entgeltpflicht auslösen sollte, obwohl der Eintrag an sich kostenfrei war und der Firmeninhaber zur Überprüfung dieses kostenfreien Eintrages aufgefordert wurde.
Darüber hinaus habe aus Sicht des Amtsgerichts das Schreiben Bestimmungen enthalten, die als überraschende Klauseln
Die Bestimmungen zur
Schließlich seien nach Einschätzung des Amtsgerichts auch Klauseln zur Entgeltpflicht, die sich in einem kleingedruckten Bereich unterhalb des Schreibens befinden, ungewöhnlich. Soll nämlich durch einen Vertrag eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2013
Quelle: Amtsgericht Waren (Müritz), ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17175
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