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Der Bundesgerichtshof stellt hohe Anforderungen an den Nachweis der Arglist. Wer einen von ihm unterzeichneten Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten will, muss hohe Hürden überwinden. Andererseits stellt der Bundesgerichtshof aber auch klar, dass die Beurteilung immer eine Einzelfallentscheidung des jeweiligen Tatrichters ist. Ein Urteil ist also nicht ohne weiteres auf einen anderen Fall übertragbar.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision einer Klägerin zurückgewiesen, die mit ihrer Klage gegen die Betreiberin eines Branchenbuchs bzw. Internet-Adressverzeichnisses unterlegen war. Sie hatte gerichtlich feststellen lassen wollen, dass der von ihr unterzeichnete Vertrag über die Eintragung ihres Unternehmens in das Adressverzeichnis wegen arglistiger
Diese Auffassung teilten auch die übergeordneten Instanzgerichte. Der Bundesgerichtshof wies die Revision in letzter Instanz zurück. Die Richter gaben der Klägerin zunächst insoweit Recht, als sie bei Vertragsunterzeichnung dem
Die Richter gaben der Klägerin auch insoweit Recht, als das Anschreiben der Beklagten geeignet gewesen sei, diesen
Auch schließe eine Unaufmerksamkeit der Klägerin, die der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht zuwiderlaufe, eine
Die Beantwortung der Frage, ob ein Anfechtungsrecht bestehe, hänge aber letztlich davon ab, ob die Beklagte die "Offerte" in dem Bewusstsein, dass sie sich zur Irreführung und Beeinflussung eigne, und mit dem Willen, den Adressaten zu täuschen, der Klägerin zugesandt habe. Die Klägerin müsse also Tatsachen aus dem subjektiven Bereich des menschlichen Handelns nachweisen. Ein unmittelbarer Beweis subjektiver Tatsachen sei aber nicht möglich. Deshalb sei das Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners vielmehr in aller Regel aus den objektiv feststellbaren Umständen des jeweiligen Falls zu schließen. In dem zu entscheidenden Einzelfall seien entsprechende Umstände aber nicht nachgewiesen.
Entsprechende Umstände, aus denen auf eine
Das zu beurteilende Schreiben in dem zugrunde liegenden Fall erfüllte aber keine dieser Voraussetzungen. Alle maßgeblichen Angaben waren vollständig und richtig enthalten. Deshalb sei zu entscheiden, ob aus der Art und Weise, wie diese Umstände in dem Anschreiben dargestellt waren, auf den erforderlichen Täuschungswillen geschlossen werden könne. Jedoch könne ein Täuschungswille nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Darstellung zur Irreführung geeignet sei. Eine irreführende Darstellung könne schließlich auch auf einer bloß ungeschickten Formulierung beruhen, und nicht auf Arglist.
Bei lediglich irreführender Darstellung komme es deshalb vor allem darauf an, wie stark die maßgeblichen Punkte verzerrt oder entstellt wiedergegeben seien und ob vom Absender wegen des Grades der Verzerrung oder Entstellung hätte erwartet werden können, dass die Adressaten die wahren Umstände nicht richtig oder vollständig erkennen können.
Die hiernach erforderliche Abwägung im Einzelfall sei Sache des Tatrichters. Dieser sei in hiesigem Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass die Irreführungsgefahr nicht von solchem Gewicht sei, dass auf eine
BGB § 123 Abs. 1
Zur Anfechtung wegen Arglist, wenn das zugesandte Angebotsschreiben zur Irreführung geeignete Angaben hinsichtlich der Entgeltlichkeit und der Laufzeit des abzuschließenden Vertrags enthält.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)
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