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Wer im Rahmen einer Anmeldung zu einer Internetseite nicht deutlich auf die Kostenpflicht hinweist, kann später das Entgelt nicht verlangen. Der Hinweis auf die Kostenpflicht in einen Fließtext oder den AGB genügt nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau meldete sich im September 2009 durch Übermittlung ihrer Daten und Bestätigen des Verifikationslinks für eine
Das Amtsgericht Lichtenberg gab der Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin in ausreichenden Umfang auf die Entgeltpflicht ihres Angebots hingewiesen habe. Zudem könne nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Dienstleistungen im Internet stets kostenlos seien. Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Neukundin Berufung ein.
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Beklagten und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Der Klägerin habe kein Anspruch auf Zahlung der jährlichen Vergütung zugestanden. Denn die
Der Hinweis auf die
Hinzu sei nach Ansicht des Landgerichts gekommen, dass in den Texten der Klägerin nicht zum Ausdruck gekommen war, dass überhaupt ein Vertrag abgeschlossen werden sollte. Vielmehr enthielten die Texte die Wörter "anmelden" und "Anmeldung abschließen". Damit sei der Eindruck einer reinen Registrierung erweckt worden.
Die Preisangabe in den AGB der Klägerin sei nach Einschätzung des Landgerichts wegen des Überraschungsmoments unwirksam gewesen (§ 305 c BGB). Denn ein durchschnittlich informierter und verständiger Internetnutzer rechne nicht ohne weiteres damit, für die angebotene Leistung der Klägerin bezahlen zu müssen. Daher müsse entsprechend deutlich die Kostenpflichtigkeit gekennzeichnet werden. Als Maßstab dafür zog das Gericht den § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung heran. Da der Preis im Fließtext der AGB versteckt war und nicht hervorgehoben wurde, sei die
Schließlich sei nach Auffassung des Landgerichts auch eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung gemäß § 612 Abs. 1 BGB ausgeschieden. Denn nach den Umständen sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Dienstleistung der Klägerin
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17177
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