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Wird eine Entgeltvereinbarung im Auftragsformular innerhalb ungegliederter, kleingedruckter allgemeiner Geschäftsbedingungen so versteckt, dass sie leicht überlesen werden kann, ist sie unwirksam. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Der Betreiber eines Internetbranchenverzeichnisses übersandte einem Gewerbetreibenden unaufgefordert und ohne mit ihm in Geschäftsbeziehungen gestanden zu haben, ein Formular, mit dem die Eintragung seiner Firma in das Verzeichnis beantragt werden konnte. Das Formular war mit "Eintragungsantrag/Korrekturabzug" betitelt.
Ganz unten auf dem Formular befanden sich ungegliedert und sehr kleingedruckt die allgemeinen Geschäftsbedingungen des anbietenden Unternehmens. In den Geschäftsbedingungen versteckt befand sich auch der Hinweis, dass der Eintrag 1.076,75 Euro plus Mehrwertsteuer pro Jahr kosten würde.
Der Gewerbetreibende füllte das Formular aus und sandte es zurück. Prompt kam die Rechnung über 1.249,03 Euro. Als er nicht bezahlte, erhob der Betreiber des Branchenverzeichnisses Klage vor dem AG München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:
Zwischen den Parteien sei keine wirksame Entgeltvereinbarung zustande gekommen, weil die Zahlungsverpflichtung und der Preis innerhalb der ungegliederten, kleingedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen so versteckt gewesen seien, dass sie leicht überlesen werden konnten. Die Klausel sei daher überraschend und damit unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).
Das Gericht führte weiter aus, "dass das Geschäftgebaren der Klagepartei offensichtlich darauf abziele, ihre Opfer zu übertölpeln und arglistig zu täuschen".
§ 307 Abs. 1 BGB (rao)
Wenn in einem mit "Eintragungsantrag/Korrekturabzug" betitelten Auftragsformular eine Entgeltvereinbarung innerhalb, kleingedruckter allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) so versteckt wird, dass sie leicht übersehen wird, dann ist diese Klausel im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB "überraschend", mit der Rechtsfolge, dass sie unwirksam ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2008
Quelle: ra-online, AG München (vt/pm/pt)
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Dokument-Nr. 7102
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