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Kommt es beim Wegschieben eines die eigene Garagenzufahrt versperrenden Wagens zu einer fahrlässig verursachten Fahrzeugbeschädigung, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls fuhr im Dezember 2017 am frühen Abend mit einem älteren automatikgetriebenen VW-Sharan samt Anhänger zur Corneliusstraße in München, um dort einen Schrank abzuholen, den er über eBay-Kleinanzeigen gekauft hatte. Da unklar war, ob er das Fahrzeuggespann im Hof wenden konnte, hielt er zunächst in der
Der Beklagte wollte als Mieter einer Garage im besagten Hof zu seiner Garage fahren. Er stieg deswegen aus seinem Auto aus um den Fahrer des behindernden Fahrzeugs zu bitten, zur Seite zu fahren. Er stellte fest, dass in dem
Der Kläger kam zu seinem
Das Amtsgericht München entschied, dass der Schadensersatzanspruch unbegründet sei. In Betracht kommt als Anspruchsgrund nur eine Schadensersatzpflicht aus deliktischen Anspruchsgrundlagen. Diese würden aber ein Verschulden voraussetzen, also die Vorwerfbarkeit und damit die Widerrechtlichkeit des als schadensbegründend geltend gemachten Verhaltens. Schon hieran fehle es. Das Verhalten des Beklagten sei durch besitzrechtliche
Der Kläger habe den Beklagten durch die Verhinderung der Zufahrt in dessen Besitzrecht an seiner Garage gestört und sei deswegen zur Beendigung der Störung verpflichtet. Diese
Entgegen der Auffassung der Klägerseite müsst der Beklagte auch nicht abwarten. Nur wenn ersichtlich sei, dass die Störung sofort behoben werde, also der gestörte Besitzer mit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 26937
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