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Amtsgericht München, Urteil vom 13.06.2018
132 C 2617/18 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz bei fahrlässig verursachtem Schaden durch Wegschieben eines widerrechtlich in einer Einfahrt geparkten Fahrzeugs

Garagenbesitzer darf in Einfahrt geparktes Fahrzeug selbst beseitigen

Kommt es beim Wegschieben eines die eigene Garagenzufahrt versperrenden Wagens zu einer fahrlässig verursachten Fahrzeug­beschädigung, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls fuhr im Dezember 2017 am frühen Abend mit einem älteren automatikgetriebenen VW-Sharan samt Anhänger zur Corneliusstraße in München, um dort einen Schrank abzuholen, den er über eBay-Kleinanzeigen gekauft hatte. Da unklar war, ob er das Fahrzeuggespann im Hof wenden konnte, hielt er zunächst in der Einfahrt, einer Feuerwehrzufahrtszone, in der absolutes Halteverbot galt. Das Auto samt Anhänger versperrte auch vollständig die Zufahrt zum Hof. Der Kläger verließ dann zusammen mit seinem Helfer das Auto, um den Verkäufer des Schrankes zu treffen. Seine siebenjährige Tochter blieb allein im Auto zurück.

Anwohner schiebt Fahrzeug des Beklagten zur Seite

Der Beklagte wollte als Mieter einer Garage im besagten Hof zu seiner Garage fahren. Er stieg deswegen aus seinem Auto aus um den Fahrer des behindernden Fahrzeugs zu bitten, zur Seite zu fahren. Er stellte fest, dass in dem Fahrzeug kein Fahrer und die Tür des Fahrzeugs nicht verschlossen war. Er gab an, die Tochter des Klägers nach dem Fahrer gefragt zu haben, diese habe aber nicht angeben können, wann der Vater zurückkommen würde. Um das Hindernis zu beseitigen stellte der Beklagte deswegen das Automatikgetriebe von P auf N, und schob das Fahrzeug samt Anhänger nach vorne und so zur Seite der Einfahrt. Dort zog er dann die Handbremse an. Der Zündschlüssel des klägerischen Fahrzeugs steckte zu dieser Zeit nicht im Schloss. Danach parkte er sein Fahrzeug in seiner Garage im Hof.

Kläger verweist auf Schaden am Getriebe

Der Kläger kam zu seinem Fahrzeug nach eigener Einschätzung etwa drei Minuten nach dem Abstellen des Fahrzeugs zurück, als der Beklagte in den Hof gefahren war. Danach habe er beim Weiterfahren bemerkt, dass das bis dahin intakte Getriebe durch das Schalten bei abgezogenem Zündschlüssel beschädigt worden sei. Für Reparatur und Mietwagen habe er 1.332,94 Euro bezahlen müssen.

AG verneint Schadensersatzanspruch

Das Amtsgericht München entschied, dass der Schadensersatzanspruch unbegründet sei. In Betracht kommt als Anspruchsgrund nur eine Schadensersatzpflicht aus deliktischen Anspruchsgrundlagen. Diese würden aber ein Verschulden voraussetzen, also die Vorwerfbarkeit und damit die Widerrechtlichkeit des als schadensbegründend geltend gemachten Verhaltens. Schon hieran fehle es. Das Verhalten des Beklagten sei durch besitzrechtliche Selbsthilfe gedeckt und deswegen nicht widerrechtlich.

Beklagter durfte Beseitigung des Fahrzeug selbst vornehmen

Der Kläger habe den Beklagten durch die Verhinderung der Zufahrt in dessen Besitzrecht an seiner Garage gestört und sei deswegen zur Beendigung der Störung verpflichtet. Diese Beseitigung habe der Beklagte selbst vornehmen dürfen, und zwar mit Gewalt, § 865 BGB. Zwar unterliege auch das Selbsthilferecht Schranken des Übermaßverbotes, so dass bei geringfügigen Störungen nicht uneingeschränkt "Gewalt" angewendet werden dürfe. Dass das Verstellen des Schalthebels eines Automatikgetriebes, ohne dass der Zündschlüssel stecke, zu einer Beschädigung des Getriebes führe, sei (bei Wahrunterstellung dieser bestrittenen Behauptung) jedenfalls nicht so offensichtlich, dass sich dies jedermann aufdränge. Das Verhalten des Beklagten wäre nur fahrlässig. Aufgrund der berechtigten Reaktion auf eine Besitzstörung verliere aber das Verhalten in diesem Umfang seine Vorwerfbarkeit. Der Beklagte habe das fremde Auto öffnen, den Schalthebel auf Fahrt umschalten und das Auto wegschieben dürfen, da nicht für jeden offensichtlich sei, dass das Auto dadurch beschädigt werden würde.

Abwarten nicht erforderlich

Entgegen der Auffassung der Klägerseite müsst der Beklagte auch nicht abwarten. Nur wenn ersichtlich sei, dass die Störung sofort behoben werde, also der gestörte Besitzer mit der Beseitigung der Störung nicht schneller sein würde als der Störer, wäre ein "Abwarten" zu fordern. Unstrittig sei, dass für den Beklagten nicht zu ersehen war, wann der Kläger zum Auto zurückkommen würde. Auch etwa eine sofortige Erreichbarkeit über eine Handynummer sei nicht auf einem Zettel hinter der Windschutzscheibe sichtbar vermerkt gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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