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Das mehrfache Abstellen eines Pkws vor der Garagenzufahrt des Nachbarn stellt eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, die zu einer Klage auf Unterlassung berechtigt. Der Parkende kann sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm klingeln und bitten könnte, das Auto wegzufahren. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht München über eine Klage zwischen zwei Nachbarn zu entscheiden. Grund dafür war, dass sich zwischen den betroffenen Grundstücken eine Privatstrasse befand, an deren Ende die
Nun stellte die Nachbarin immer wieder ihren Pkw vor
Schließlich erhob
Die Nachbarin war
Die zuständige Richterin gab dem Garagenbesitzer jedoch Recht: Das Abstellen des Pkws
Die Beklagte könne ihren
Für den Fall, dass die Beklagte weiter ihren Pkw vor
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2010
Quelle: Amtsgericht München / ra-online
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Dokument-Nr. 10176
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