wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2013
19 S 25/13 -

Wohnungs­eigentums­recht: Aufgrund von störendem Parken bedingtes Rangieren stellt bloße Unannehmlichkeit dar und muss daher geduldet werden

Auf Grundstück ausgerichtete Kameraattrappe rechtfertigt Unter­lassungs­anspruch

Muss ein Wohnungseigentümer um das Fahrzeug eines Nachbarn herumfahren, um Zugang zur Garage zu erhalten, so stellt dies eine bloße Unannehmlichkeit dar und muss daher hingenommen werden. Wird dagegen eine Kameraattrappe auf das Gemein­schafts­grund­stück ausgerichtet, so besteht angesichts des dadurch entstehenden Überwachungsdrucks ein Unter­lassungs­anspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall parkte der beklagte Wohnungseigentümer sein Fahrzeug öfter vor seiner Garage. Dadurch wurde der Zugang zu der Garage des klägerischen Wohnungseigentümers erschwert. Dieser musste nämlich um das geparkte Fahrzeug herumfahren. Der Kläger fühlte sich dadurch in unzumutbarer Weise beeinträchtigt und klagte auf Unterlassung. Zudem verlangte er vom Beklagten die Beseitigung der von ihm angebrachten und auf das Gemeinschaftsgrundstück ausgerichteten Kameraattrappe. Das Amtsgericht Oberhausen bejahte sowohl den Unterlassungs- als auch den Beseitigungsanspruch. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Kein Anspruch auf Unterlassung des Parkens vor der Garage

Das Landgericht Düsseldorf entschied zum Teil zu Gunsten des Beklagten. Er sei zunächst nicht dazu verpflichtet gewesen es zu unterlassen sein Fahrzeug vor der Garage abzustellen. Dem Kläger habe ein dahingehender Unterlassungsanspruch nicht zugestanden. Denn die Notwendigkeit zum Herumfahren um das Fahrzeug des Beklagten, habe keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 und 3 WEG dargestellt. Vielmehr habe es sich um eine bloße Unannehmlichkeit gehandelt. Es sei zu beachten, dass ein Herumfahren um andere Fahrzeuge zu den üblichen Herausforderungen eines Autofahrers sowohl im Straßenverkehr als auch bei der Einfahrt auf private Parkflächen gehört. Ein Wohnungseigentümer sei nicht verpflichtet sich aus Rücksicht vor den anderen Wohnungseigentümern besonders bequem zu verhalten.

Anspruch auf Beseitigung der Kameraattrappe bestand

Dem Kläger habe jedoch nach Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Beseitigung der Kameraattrappe zugestanden. Denn unabhängig davon, ob es sich um eine Attrappe oder eine nur theoretisch funktionsfähige, aber nicht an ein Aufnahmegerät angeschlossen Kamera handelte, sei ein Überwachungsdruck erzeugt worden. Denn der Kläger sowie Besucher haben sich nicht sicher sein können, dass die Kamera nicht doch aufzeichnet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2015
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Oberhausen, Urteil vom 19.02.2013
    [Aktenzeichen: 34 C 44/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZWE 2015, 30Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2015, Seite: 30

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Duesseldorf_19-S-2513_Wohnungseigentumsrecht-Aufgrund-von-stoerendem-Parken-bedingtes-Rangieren-stellt-blosse-Unannehmlichkeit-dar-und-muss-daher-geduldet-werden~N20683

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 20683 Dokument-Nr. 20683

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.