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Muss ein Wohnungseigentümer um das Fahrzeug eines Nachbarn herumfahren, um Zugang zur Garage zu erhalten, so stellt dies eine bloße Unannehmlichkeit dar und muss daher hingenommen werden. Wird dagegen eine Kameraattrappe auf das Gemeinschaftsgrundstück ausgerichtet, so besteht angesichts des dadurch entstehenden Überwachungsdrucks ein Unterlassungsanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall parkte der beklagte
Das Landgericht Düsseldorf entschied zum Teil zu Gunsten des Beklagten. Er sei zunächst nicht dazu verpflichtet gewesen es zu unterlassen sein Fahrzeug vor der Garage abzustellen. Dem Kläger habe ein dahingehender Unterlassungsanspruch nicht zugestanden. Denn die Notwendigkeit zum Herumfahren um das Fahrzeug des Beklagten, habe keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 und 3 WEG dargestellt. Vielmehr habe es sich um eine bloße Unannehmlichkeit gehandelt. Es sei zu beachten, dass ein Herumfahren um andere Fahrzeuge zu den üblichen Herausforderungen eines Autofahrers sowohl im Straßenverkehr als auch bei der Einfahrt auf private Parkflächen gehört. Ein
Dem Kläger habe jedoch nach Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2015
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20683
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