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Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu Gunsten des Großneffen bzw. Großnichte des Vermieters ist regelmäßig unzulässig. Nur wenn ein besonderes und herausgehobenes Näheverhältnis zum Großneffen/ zur Großnichte besteht, welches über die enge Familienbande hinausgeht, kann eine Eigenbedarfskündigung wirksam sein. Dies hat das Amtsgericht Fürstenfeldbruck entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigte die Vermieter einer Wohnung das Mietverhältnis mit dem Mieter, da in die Wohnung der
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck entschied gegen die Vermieter. Die
Eine herausgehobene Stellung des Großneffen habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vorgelegen. Die geschilderten Kontakte erreichen kein solches Ausmaß, dass von einer moralischen Verpflichtung der Vermieter speziell gegenüber dem Großneffen zur Versorgung von Wohnraum auszugehen sei. Es habe sich vielmehr das Bild eines engen und herzlichen Kontakts innerhalb der ganzen Familie und damit auch zum Großneffen ergeben. Dies reiche aber nicht aus, um eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2020
Quelle: Amtsgericht Fürstenfeldbruck, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28384
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