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Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann nicht auf einen Bedarf des Stiefkindes des Vermieters gestützt werden, wenn das Kind nicht im Haushalt des Vermieters lebt und der Vermieter mit dem Kind weder verwandt noch verschwägert ist. Dies hat das Amtsgericht Siegburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt die Mieterin einer Wohnung in Troisdorf im September 2017 eine
Das Amtsgericht Siegburg entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die
Da das Stiefkind nicht in der Wohnung des Vermieters lebte, so das Amtsgericht, sei sie keine "Angehörige seines Haushalts" im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei das Stiefkind auch keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2019
Quelle: Amtsgericht Siegburg, ra-online (zt/WuM 2019, 33/rb)
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Dokument-Nr. 27078
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