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Auch die Nichte einer Eigentümerin ist als Familienangehörige im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen. Daher ist eine Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte der Vermieterin zulässig. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004 an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von 1.050 €. Im August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die
Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die
Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die
(1) Der
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. …
2. der
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2
Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Vermieter Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2010
Quelle: ra-online, BGH
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Dokument-Nr. 9123
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