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Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 05.07.2016
210 C 88/16 -

Eigen­bedarfs­kündigung zu Gunsten des Schwagers setzt besondere Nähebeziehung zwischen Vermieter und Schwager voraus

Bei mehreren vorhandenen Wohnungen muss Eigen­bedarfs­kündigung sozialverträglich sein

Wird eine Eigen­bedarfs­kündigung zu Gunsten des Schwagers ausgesprochen, so muss ein besonderes Näheverhältnis zwischen Vermieter und Schwager vorliegen. Zudem muss bei mehreren vorhandenen Wohnungen die Eigen­bedarfs­kündigung sozialverträglich sein. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Wohnungsmieter im Juli 2015 wegen Eigenbedarfs zu Gunsten des Schwagers des Vermieters gekündigt. Hintergrund dessen war, dass der Schwager mit seiner Mutter in dem Haus in einer 48 qm großen Wohnung wohnte. Der Schwager war geistig behindert und wurde von seiner Mutter ständig gepflegt. Die Wohnung des gekündigten Mieters sollte die Pflege erleichtern, da in dieser ein Pflegebett angemessen abgestellt werden konnte. Der Mieter war mit der Kündigung nicht einverstanden. Er führte an, dass in dem Haus noch weitere potentielle Wohnungen vorhanden waren. Es sei für ihn als Empfänger von öffentlichen Leistungen schwierig eine neue Wohnung zu finden. Der Vermieter hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei.

Fehlendes Vorliegen eines besonderen Näheverhältnisses zwischen Vermieter und Schwager

Das Amtsgericht hielt es für bedenklich, einen Schwager generell als Familienangehörigen anzusehen. Vielmehr müsse eine besonders enge Beziehung zwischen dem Vermieter und dem Schwager vorliegen, um eine Eigenbedarfskündigung zu rechtfertigen. Eine solche habe der Vermieter nicht dargelegt.

Fehlende Sozialverträglichkeit der Eigenbedarfskündigung

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei zudem die Eigenbedarfskündigung nicht sozialverträglich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade die Wohnung des beklagten Mieters in Anspruch genommen wurde. Es haben im Haus mehrere potentielle Wohnungen zur Verfügung gestanden. Es sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Mieter öffentliche Leistungen bezog und somit nicht ohne Weiteres in der Lage sei, sich eine neue Wohnung zu suchen. In einer derartigen Situation müsse der Vermieter abwägen, welchen Mietern er kündigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2018
Quelle: Amtsgericht Gelsenkrichen, ra-online (zt/WuM 2018, 163/rb)

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