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Haben beide Ehepartner Zugriff auf den Internetanschluss und ist nur einer Anschlussinhaber, so erwächst daraus keine Verkehrssicherungspflicht bzw. Überwachungspflicht des Inhabers gegenüber dem Ehepartner. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz wegen Anbietens des Musikalbums "Große Freiheit" per Filesharing-Software. Die Klägerin war Rechteinhaberin des Albums. Sie behauptete, dass Album sei über den Anschluss der Beklagten zugänglich gemacht worden. Sie war der Meinung, die Beklagte hafte als Täterin, als Teilnehmerin und hilfsweise aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Die Beklagte behauptete, ihr Ehemann habe auch Zugang zum Anschluss und habe ihm mitgeteilt, er solle keine Musik herunterladen. Weitere Überwachungsmaßnahmen seien ihr nicht zuzumuten.
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Klägerin. Ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG stand ihr nicht zu.
In der Rechtsprechung wird zwar überwiegend vertreten, dass das bloße Bestreiten der
Für eine Teilnahmehandlung bestanden auch keine Anhaltpunkte. Insoweit wäre erforderlich gewesen, dass die Beklagte Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung hatte (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012 - 6 U 239/11).
Nach Auffassung des Amtsgerichts traf der Beklagten in Bezug auf ihren Ehemann keine
Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Beschl. v. 20.12.2007 - 11 W 58/07) in einem Fall entschied, in dem es keine vorherigen Anhaltpunkte gab, dass bei konkreten Anhaltpunkten unter Umständen eine andere Bewertung zu treffen sei, waren diese Ausführungen nicht tragend (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012 - 6 U 239/11).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2012
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14313
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