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Nimmt die Ehefrau des Anschlussinhabers an einer Tauschbörse teil und begeht dabei eine Urheberrechtsverletzung, so haftet der Anschlussinhaber nur unter dem Gesichtspunkt der Überwachungspflichtverletzung. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung bestehen gegenüber der Ehefrau jedoch keine Kontrollpflichten. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Rechteinhaber. Ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch gegenüber dem
Der
Wer seinen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16113
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