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Ein Internetanschlussinhaber haftet nicht generell für Urheberrechtsverletzungen, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde über den
Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem - zwischenzeitlich verstorbenen -
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und ggf. zu beweisen hat, ob eine
Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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