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Nutzt eine Minderjährige eine Internettauschbörse, so kann ein daraus resultierender Schadensersatzanspruch sowohl gegen die Nutzerin selbst als auch gegen deren Erziehungsberechtigte geltend gemacht werden, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.
Im vorliegenden Fall hatte eine 17-Jährige eine Internettauschbörse für Musiktitel besucht und durch ihre Teilnahme an diesem Angebot eine erhebliche Zahl an Musikdateien zum Download von ihrem Computer angeboten. Eine von einem deutschen Tonträgerhersteller beauftragte Firma ermittelte die IP-Adresse des Computers, über die der Nutzer identifiziert werden konnte und stellte eine
In ihrer Verteidigung beriefen sich die Beklagten darauf, dass die Eltern die Rechtsverletzung nicht begangen hätten und sich eine fremde Verletzungshandlung der Tochter nicht als eigen zurechnen lassen müssten. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht sei ebenfalls nicht ersichtlich, da die Tochter zum fraglichen Zeitpunkt bereits 17 Jahre alt gewesen sei. Auch die Tochter selbst hafte nicht, da ihr die entsprechende Einsichtsfähigkeit gefehlt habe. So habe sie nicht über das Wissen verfügt, mit der Verwendung einer Tauschbörse im Internet eine Rechtsverletzung gegenüber Dritten zu begehen.
Nach Urteil des Landgerichts Köln habe das klagende Unternehmen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.000 Euro gemäß § 97 UrhG bzw. § 832 BGB sowie Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 2.180 Euro. Bei den Musikdateien handele es sich um geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG bzw. um Musikstücke, an denen Leistungsschutzrechte gemäß §§ 73, 85 UrhG bestehen. Ein Schadensersatzanspruch bestehe gemäß § 97 UrhG und § 832 BGB gegen die Eltern und deren Tochter. Das Mädchen hafte, da sie die Musikdateien zum Tausch angeboten habe. Das Alter und die geistige Entwicklung legten nahe, dass sich die 17-Jährige ihres Tuns bewusst war und Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit des Austauschs von Musiktiteln über das Internet haben musste.
Die Eltern würden gemäß § 832 BGB haften, da jeder für eine Schutzrechtsverletzung einzutreten habe, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Da die Eltern den Rechner zur Nutzung bereitgestellt hatten und dadurch die Teilnahme an der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Köln (vt/st)
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Dokument-Nr. 11434
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