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Überlassen die Mieter einer Wohnung diese ihrer Tochter und nutzen sie die Wohnung weithin als Zweitwohnung, so steht dem Vermieter kein Kündigungsrecht wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung zu. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 1981 lebte ein Ehepaar als Mieter in einer Wohnung in Berlin. Nach der Geburt ihrer beiden
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Da es an einer vertragswidrigen Überlassung der Wohnung an einem Dritten im Sinne von §§ 540, 553 BGB fehle, sei weder ein außerordentlicher noch ordentlicher Kündigungsgrund nach §§ 569, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben.
Die Tochter der Mieter sei keine Dritte, so das Amtsgericht. Zwar sei jede Person "Dritte" im Sinne von § 540 BGB, die nicht Mietvertragspartei ist. Davon ausgenommen seien nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Familie des Mieters wegen ihrer engen, unter dem Schutz der Verfassung stehenden persönlichen Beziehung.
Eine unbefugte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/WuM 2022, 273/rb)
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Dokument-Nr. 31873
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