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Überlässt ein Mieter die Wohnung an sein Kind, so liegt darin keine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte im Sinne von §§ 540, 553 BGB, wenn der Mieter die Wohnung weiterhin mit nutzt. Nicht erforderlich ist, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2021 erhielten die Mieter einer Wohnung in Berlin eine
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Räumungsklage statt. Es habe seiner Auffassung nach eine unbefugte
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Eine unbefugte
Erforderlich sei aber, so das Landgericht, dass der Mieter die Wohnung weiterhin mit nutze. Es müsse eine Teilgebrauchsüberlassung vorliegen. Eine solche sei anzunehmen, wenn der Mieter ein Zimmer für sich belegt, persönliche Gegenstände in der Wohnung lässt oder im Besitz von Schlüsseln ist. Es sei aber nicht ausschlaggebend, ob der Mieter noch seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2023, 203/rb)
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Dokument-Nr. 32909
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