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Landgericht Berlin, Urteil vom 30.01.2023
64 S 204/22 -

Keine unbefugte Gebrauchs­überlassung bei Überlassung der Wohnung an Kinder des Mieters

Mieter muss aber weiterhin Wohnung mitnutzen

Überlässt ein Mieter die Wohnung an sein Kind, so liegt darin keine unbefugte Gebrauchs­überlassung an Dritte im Sinne von §§ 540, 553 BGB, wenn der Mieter die Wohnung weiterhin mit nutzt. Nicht erforderlich ist, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2021 erhielten die Mieter einer Wohnung in Berlin eine Kündigung, weil sie ihrem Sohn die Wohnung zur Nutzung überlassen hatten. Da die Mieter sich weigerten, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Amtsgericht gab Räumungsklage statt

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Räumungsklage statt. Es habe seiner Auffassung nach eine unbefugte Gebrauchsüberlassung vorgelegen, da die Mieter ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Wohnung hatten. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieter.

Landgericht verneint Vorliegen einer unbefugten Gebrauchsüberlassung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte im Sinne von §§ 540,553 BGB liege nicht vor. Damit fehle es an einem Kündigungsgrund. Der Sohn der Mieter sei nicht Dritter im Sinne der Vorschriften.

Mitnutzung der Wohnung durch Mieter erforderlich

Erforderlich sei aber, so das Landgericht, dass der Mieter die Wohnung weiterhin mit nutze. Es müsse eine Teilgebrauchsüberlassung vorliegen. Eine solche sei anzunehmen, wenn der Mieter ein Zimmer für sich belegt, persönliche Gegenstände in der Wohnung lässt oder im Besitz von Schlüsseln ist. Es sei aber nicht ausschlaggebend, ob der Mieter noch seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2023, 203/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 21.06.2022
    [Aktenzeichen: 206 C 28/22]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 203Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 203

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