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Überlässt eine Mieterin ohne Zustimmung des Vermieters ihrem zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung wohnenden Sohn die Wohnung, so rechtfertigt dies nicht die Kündigung des Mietverhältnisses. In der Überlassung der Wohnung ist keine zustimmungspflichtige Untervermietung zu sehen. Dies hat das Amtsgericht Wedding entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall zog die Mieterin einer Wohnung aus dieser aus. Sie bat ihre Vermieterin jedoch darum, den Mietvertrag auf ihren Sohn umzuschreiben. Dieser lebte seit seiner Geburt zusammen mit seiner Mutter in der Wohnung. Die Vermieterin war damit einverstanden einen neuen Mietvertrag mit dem Sohn abzuschließen. Dies lehnten aber die Mieterin und ihr Sohn ab, da der neue Vertrag eine Mieterhöhung von 80 EUR sowie eine Staffelmiete vorsah. Dennoch überließ die Mieterin ihrem Sohn die Wohnung. Die Vermieterin sah darin eine
Das Amtsgericht Wedding entschied gegen die Vermieterin. Die Überlassung der Wohnung an den Sohn habe weder eine fristlose noch fristgemäße
Selbst wenn man von einer
Unerheblich sei nach Auffassung des Amtsgerichts darüber hinaus gewesen, ob die Mieterin vollständig oder teilweise aus der Wohnung ausgezogen war und wie oft sie sich in ihr aufhielt bzw. dort übernachtete. Denn es bestehe keine Pflicht für einen Mieter, die Wohnung für eine bestimmte Anzahl von Tagen zu bewohnen, dort zu übernachten oder dort persönliche Sachen aufzubewahren. Dies betreffe die persönliche Lebensgestaltung des Mieters und könne keine Pflichtverletzung begründen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2015
Quelle: Amtsgericht Wedding, ra-online (zt/GE 2015, 456/rb)
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Dokument-Nr. 20916
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