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Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung der Bundeswehr dient nicht nur zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit von Soldatinnen und Soldaten. Bei einer organisch bedingten Sterilität umfasst sie daher auch medizinische Leistungen für eine künstliche Befruchtung in Form der so genannten homologen In-vitro-Fertilisation. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die Berufung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Süd in Stuttgart (Beklagte), gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen blieb damit erfolglos.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Soldatin auf Zeit und Oberfeldwebel bei der
Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sei nicht auf medizinische Leistungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten beschränkt. Sie sei Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Dienstherr müsse Vorkehrungen treffen, um den angemessenen Lebensunterhalt der Soldatinnen und Soldaten auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheit zu sichern. Diese Verpflichtung sei umfassend. Eine Krankheit sei der regelwidrige, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustand des Körpers oder des Geistes. Ob die Krankheit die Wehrdienstfähigkeit berühre, sei unerheblich.
Die homologe
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 14123
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