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Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Form der so genannten heterologen In-vitro-Fertilisation (IVF) sind nicht beihilfefähig. Dies entschied der für das Beihilferecht der Beamten zuständige 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist
Diese Auffassung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die Unfruchtbarkeit des Klägers sei zwar eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts. Die
Auch der Umstand, dass der Kläger bei einem Erfolg der künstlichen Befruchtung zivilrechtlich als Vater des von seiner Ehefrau zur Welt gebrachten Kindes gelte, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es handele sich dabei um eine rechtliche Fiktion, die dazu führe, dass genetische Abstammung und Vaterschaft im Rechtssinn auseinanderfielen. Die Fiktion ändere aber nichts daran, dass es sich bei dem durch
Eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Dienstherr Beihilfe zu den Aufwendungen für eine
Schließlich könne aus dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof in den Aufwendungen eines Ehepaars für eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 13102
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