wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012
2 S 3010/11 -

Keine Beihilfe für künstliche Befruchtung mit Samenspende eines Dritten

Samenspende eines Dritten stellt keine beihilfefähige Krankenbehandlung dar

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Form der so genannten heterologen In-vitro-Fertilisation (IVF) sind nicht beihilfefähig. Dies entschied der für das Beihilferecht der Beamten zuständige 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Beamter im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Er erhält grundsätzlich Beihilfe in Höhe von 50 % seiner medizinischen Aufwendungen. Er ist unfruchtbar und deshalb nicht in der Lage, selbst Kinder zu zeugen; auch bei seiner Ehefrau liegt eine gestörte Funktion der Eileiter vor. Nach hormoneller Vorbehandlung ließ die Ehefrau im Jahr 2010 eine künstliche Befruchtung durch Samenspende mittels eines Dritten durchführen. Der Beklagte lehnte eine Beihilfe zu den dadurch entstandenen Kosten von ca. 3.500 Euro mit der Begründung ab, Aufwendungen für die Befruchtung mit dem Samen eines Dritten seien nicht beihilfefähig.

Künstliche Befruchtung mit Samenspende eines Dritten ersetzt keine durch Krankheit behinderte Körperfunktion des Mannes

Diese Auffassung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die Unfruchtbarkeit des Klägers sei zwar eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts. Die künstliche Befruchtung mit der Samenspende eines Dritten sei für den Kläger aber keine beihilfefähige Krankenbehandlung. Die Maßnahme ziele allein auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit des Klägers und seiner Ehefrau. Dieser komme als solcher kein Krankheitswert zu. Die künstliche Befruchtung mit der Samenspende eines Dritten ersetze auch keine durch Krankheit behinderte Körperfunktion des Klägers. Die sich aus seiner Unfruchtbarkeit ergebenden Krankheitsfolgen, d.h. die Unmöglichkeit, eigene Kinder zu zeugen, könnten nicht beseitigt oder gelindert werden.

Auch der Umstand, dass der Kläger bei einem Erfolg der künstlichen Befruchtung zivilrechtlich als Vater des von seiner Ehefrau zur Welt gebrachten Kindes gelte, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es handele sich dabei um eine rechtliche Fiktion, die dazu führe, dass genetische Abstammung und Vaterschaft im Rechtssinn auseinanderfielen. Die Fiktion ändere aber nichts daran, dass es sich bei dem durch künstliche Befruchtung gezeugten Kind nicht um ein genetisch von dem Ehemann abstammendes Kind handele.

VGH bejaht Beihilfe bei künstlicher Befruchtung mit Samen des Ehemanns

Eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Dienstherr Beihilfe zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung zu gewähren habe, wenn der Samen vom Ehemann der Frau oder dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stamme (sog. homologe IVF), stehe zu der hier vertretenen Auffassung nicht im Widerspruch. Denn bei der homologen IVF werde nur die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden und ihm zu ermöglichen, ein eigenes Kind zu zeugen.

Anerkennen der künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung für Beihilfefähigkeit nicht entscheidend

Schließlich könne aus dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof in den Aufwendungen eines Ehepaars für eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen eine außergewöhnliche Belastung sehe, die zu einer Ermäßigung der Einkommenssteuer führe, nicht hergeleitet werden, dass diese Aufwendungen auch beamtenrechtlich als beihilfefähig anzuerkennen seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VGH-Baden-Wuerttemberg_2-S-301011_Keine-Beihilfe-fuer-kuenstliche-Befruchtung-mit-Samenspende-eines-Dritten.news13102.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13102 Dokument-Nr. 13102

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.