wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 17.04.2012
1 K 112/12.TR -

Zur Zulässigkeit der Rückforderung von Studienkosten bei Soldaten auf Zeit

Rückforderung von Kosten nur bei tatsächlich durch das Studium erworbenen verwertbaren Vorteilen zulässig

Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden ist, muss dem Dienstherrn die entstandenen Kosten des Studiums erstatten, wenn er nach Beginn des Studiums als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, er deshalb aus dem Dienstverhältnis entlassen wird, und er aus dem Studium für sein weiteres Berufsleben nutzbare Vorteile gezogen hat. An letzterem fehlt es jedoch im Falle eines lediglich achtwöchigen Studiums. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Klage eines ehemaligen Soldaten auf Zeit, der von der Bundesrepublik Deutschland zu einer Rückzahlung in Höhe von ca. 1.500 Euro herangezogen worden war.

Erstattungspflicht eines Soldaten auf Zeit grundsätzlich mit grundgesetzlich geschütztem Recht auf Kriegsdienstverweigerung vereinbar

Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier gaben der Klage statt und führten zur Begründung aus, dass die Erstattungspflicht eines Soldaten auf Zeit, der aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienstverhältnis entlassen werde, zwar grundsätzlich mit dem grundgesetzlich geschützten Recht auf Kriegsdienstverweigerung vereinbar sei, da die Rückzahlungspflicht nicht an die Kriegsdienstverweigerung anknüpfe, sondern an das Ausscheiden aus dem Dienst. Mit ihr solle ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass der Dienstherr dem ehemaligen Soldaten eine Ausbildung finanziert habe, die diesem für sein weiteres Berufsleben von Nutzen sei, und mit der er mithin eigene Aufwendungen erspart habe.

Verwertbarer Vorteil bei lediglich achtwöchiger Immatrikulationsdauer nicht denkbar

Dies setze jedoch voraus, dass durch das Studium tatsächlich ein verwertbarer Vorteil erworben worden sei, etwa in Form von Anrechnungsmöglichkeiten von Studienzeiten oder durch den Erwerb von Spezialkenntnissen. Bei einer lediglich achtwöchigen Immatrikulationsdauer sei ein solcher Vorteil indes nicht denkbar. Der Nutzen einer derart kurzen Studienzeit gehe über eine erste Orientierung im Studienfach nicht hinaus, begründe weder Anrechnungsmöglichkeiten im Falle einer späteren Fortführung des Studiums noch werde verwertbares Spezialwissen erworben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Trier_1-K-11212TR_Zur-Zulaessigkeit-der-Rueckforderung-von-Studienkosten-bei-Soldaten-auf-Zeit~N13424

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13424 Dokument-Nr. 13424

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.