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Unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof die Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtungen mit dem Samen ihres Lebenspartners zum Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugelassen.
Die seit zwölf Jahren in einer nichtehelichen Partnerschaft lebende Klägerin hatte im Jahr 1999 fast 24 000 DM aufgewendet für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog.
Der Bundesfinanzhof hatte bisher Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für Sterilitätsbehandlungen durch IVF auch dann nicht als
Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. In-vitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden (Änderung der Rechtsprechung).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 75/07 des BFH vom 05.09.2007
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Dokument-Nr. 4807
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