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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Satzung der Stadt Goslar zur Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe (sogenannte Bettensteuer) in den seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassungen für unwirksam erklärt.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich ein Hotelier auf Goslar mit einem Normenkontrollantrag gegen die Wirksamkeit der Satzung der Stadt Goslar zur Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe (ähnliche Steuern werden in anderen Kommunen auch als "Bettensteuer" bezeichnet).
Nach den Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist eine "Bettensteuer" zwar grundsätzlich in Niedersachsen zulässig. Allerdings verstößt insbesondere die in der Stadt Goslar gewählte Staffelung der Steuersätze gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Stadt Goslar hatte ursprünglich eine Steuer in Höhe von 2,50 Euro je Übernachtung und Person in einem
Schließlich stellte der Senat fest, dass die Herausnahme der Betreiber der Beherbergungsbetriebe im Ortsteil Hahnenklee aus dem Kreis der Steuerschuldner in der ursprünglichen Fassung der Satzung gegen höherrangiges Recht verstößt. Die
Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht die Einwände des Antragstellers, ihm fehle die für eine kommunale Aufwandsteuer erforderliche besondere rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Steuergegenstand, nicht geteilt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2014
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 19257
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