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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Land Baden-Württemberg die Vorgaben des Luftreinhalteplans für Stuttgart aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 bislang nur unzureichend umgesetzt hat. Das Gericht wies damit die Beschwerden des Landes gegen zwei vollstreckungsrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurück.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe e. V. (Vollstreckungsgläubiger) hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 26. Juli 2018 - 13 K 3813/18 - gegen das Land (Vollstreckungsschuldner) ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht, da das Land seine Verpflichtung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bislang nur unzureichend erfüllt habe. Nachdem die vom Verwaltungsgericht gesetzte Vollziehungsfrist am 31. August 2018 abgelaufen war, wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. September 2018 das angedrohte Zwangsgeld gegen das Land festgesetzt und die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro angedroht, wenn das Land dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht bis zum 16. November 2018 Folge leiste.
Das Land begründete die gegen diese beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts eingelegten Beschwerden im Wesentlichen damit, dass es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dem aktuellen Entwurf zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 getreulich umsetze.
In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist davon ausgegangen worden, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand die nach deutschem und nach Unionsrecht geltenden Immissionsgrenzwerte für NO2 nur durch Festlegung eines ganzjährigen Verkehrsverbots in der gesamten Umweltzone Stuttgart für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 (bei Gewährung bestimmter Ausnahmen) eingehalten werden könnten, weshalb ein solches Verkehrsverbot anzuordnen sei. Allerdings müsse die Anordnung eines Verkehrsverbots auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Deshalb sei eine phasenweise Einführung zu prüfen; anders als bei älteren Dieselfahrzeugen der Abgasnorm Euro 4 oder schlechter kämen für die neueren Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 zonale Verkehrsverbote nicht vor dem 1. September 2019 in Betracht. Darüber hinaus verlange der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass in bestimmten Fällen Ausnahmen von einem solchen Verkehrsverbot zu gewähren seien. Falls die Grenzwertüberschreitungen deutlich stärker als bisher prognostiziert abnehmen sollten, sei gegebenenfalls hierauf zu reagieren, was das Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 angehe.
Das Land hat im Verfahren zur 3. Fortschreibung des bestehenden Luftreinhalteplans für Stuttgart bestimmte Maßnahmen vorgesehen, um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen. So sieht der aktuelle Planentwurf ein zonales Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 4 oder schlechter vor, welches am 1. Januar 2019 in Kraft treten soll und verschiedene Ausnahmen enthält. Das Land hat jedoch davon abgesehen, in dieser aktuellen Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart eine zeitlich gestufte - also spätere - Einführung eines zonalen Verkehrsverbots für Euro-5-Dieselfahrzeuge zu regeln. Das Land interpretiert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts so, dass es sich erst im Lauf des zweiten Halbjahrs 2019 damit befassen müsse, ob überhaupt und gegebenenfalls ab wann ein Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in die künftige Luftreinhalteplanung aufgenommen werde.
Dem ist das Verwaltungsgericht in den vollstreckungsrechtlichen Beschlüssen entgegengetreten. Die dem Land in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Handlungsspielräume beträfen nur die nähere Ausgestaltung dieses aus heutiger Sicht notwendigen Verkehrsverbots auch für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5; so seien in Bezug auf ein solches Verkehrsverbot (in bestimmten Grenzen) Übergangsregelungen, Ausnahmen und Vorbehalte teils nötig, teils möglich. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthalte jedoch die eindeutige Verpflichtung des Lands, bereits jetzt ein solches Verkehrsverbot im
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinen Beschwerdeentscheidungen fest, dass die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zutreffend seien und das Land, um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen, verpflichtet sei, umgehend ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 in den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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