wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 24.10.2018
3 K 988/16.MZ -

Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge möglich: Luft­reinhalte­planung der Stadt Mainz muss nachgebessert werden

Bisheriger Plan enthält keine ausreichenden Maßnahmen zur zeitnahen Einhaltung des Kalender­jahres­grenzwerts für Stickstoffdioxid

Die Stadt Mainz ist verpflichtet, ihren Luftreinhalteplan bis zum 1. April 2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet - insbesondere im Bereich Parcusstraße - enthält. Dabei hat sie auch die Erforderlichkeit von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge einzubeziehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe.

Der derzeit geltende Luftreinhalteplan 2016 - 2020 und der bisherige Maßnahmenkatalog der beklagten Stadt zu seiner Fortschreibung enthalten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz keine ausreichenden Maßnahmen zur zeitnahen Einhaltung des Kalenderjahresgrenzwerts für Stickstoffdioxid. Die Beklagte muss deshalb in ihrem neuen Luftreinhalteplan zusätzlich ein Konzept für Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge aufnehmen. Zu den Emittenten von NO2 zählen vor allem Dieselfahrzeuge, weshalb sie als Adressaten von Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des bereits seit dem 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerts für NO2 besonders in den Blick zu nehmen sind. Sollte mit den angekündigten (z.B. Umrüstung der ÖPNV-Busflotte mit SCR-Filtern, Ersatzbeschaffung von Euro-VI-Dieselbussen, Anschaffung von alternativ betriebenen Bussen) und gegebenenfalls weiteren ebenso wirksamen Sofortmaßnahmen der Beklagten sowie mit Verhaltensänderungen der Verkehrsteilnehmer (z.B. Umstieg auf ÖPNV, schadstoffärmere Kraftfahrzeuge) eine Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid im Mittel der ersten sechs Monate des Jahres 2019 nicht erreicht werden können, so muss die Beklagte nach Ansicht des Gerichts spätestens ab dem 1. September 2019 weitere Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Grenzwerts anordnen. Einzubeziehen sind dabei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge.

Der fortgeschriebene Luftreinhalteplan muss zum 1. April 2019 wirksam werden. Wegen der gesetzlich vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung erscheint ein früherer Zeitpunkt nicht realistisch.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Mainz_3-K-98816MZ_Verkehrsverbote-fuer-Dieselfahrzeuge-moeglich-Luftreinhalteplanung-der-Stadt-Mainz-muss-nachgebessert-werden.news26593.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26593 Dokument-Nr. 26593

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.