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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat das Land Hessen antragsgemäß verpflichtet, bis zum 1. Februar 2019 den Luftreinhalteplan für die Stadt Frankfurt am Main unter Berücksichtigung der Rechtssauffassung des Gerichts fortzuschreiben. Der derzeit gültige Luftreinhalteplan vom Herbst 2011 hat nach Auffassung des Gerichts keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vorgesehen, um den Grenzwert für Stickoxide von 40 Bg/m³ einzuhalten. Dies gilt auch für das kurz vor der mündlichen Verhandlung von dem Beklagten vorgelegte vorläufige Gesamtkonzept zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans.
Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des Planungsermessens des Beklagten sich darauf beschränkt, neben den bereits vorgesehenen Planungen drei weitere Maßnahmen in den Urteilsgründen zu benennen, die sie für unverzichtbar in dem fortzuschreibenden
Angesichts der hohen Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet Frankfurt hat das Gericht die Einführung eines zonenbezogenen Fahrverbots für notwendig erachtet. Wegen der nach wie vor starken Gesundheitsgefährdung der Innenstadtbewohner, der Fahrradfahrer, der Fußgänger und Insassen der durchfahrenden Fahrzeuge verpflichtet das Gericht deshalb das Land, dieses
Als weitere Maßnahme hat das Gericht dem Land aufgegeben, für eine Nachrüstung der Busflotte mit SCRT- Filtern zu sorgen. Schließlich hat das Gericht dem Land vorgegeben, mit der Parkraumbewirtschaftung zusätzliche Anreize für den Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr zu setzen. Insbesondere schlägt das Gericht hierfür vor, außerhalb der Kernzonen kostenlose Park & Ride, Parkplätze zu schaffen. Für Behinderte muss nach Auffassung des Gerichts preiswerter Parkraum vorgehalten werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online
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Dokument-Nr. 26404
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