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Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass internetfähige Computer grundsätzlich rundfunkgebührenpflichtig sind.
Es genüge, im Netz als Livestream bereitgestellte Rundfunksendungen mit Hilfe entsprechender Software als MP3 speichern und damit aufzeichnen zu können. Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag werde ein Gerät bereits dann zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Sendungen empfangen werden können. Deswegen komme es auf die tatsächliche - ohne besonderen Aufwand mögliche - Installation entsprechender Programme nicht an.
Unerheblich sei, ob ein
Die Klägerin - eine BGB-Gesellschaft - konnte sich nicht auf die Zweitgerätefreiheit für internetfähige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7509
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