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Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 27.01.2009
W 1 K 08.1886 -

VG Würzburg: Internet-PC ist auch bei nur beruflicher Nutzung rundfunkgebührenpflichtig

Auch ohne Soundkarte ist der Computer gebührenpflichtig - Aufzeichnungsmöglichkeit von Rundfunksendungen reicht für Gebührenpflicht aus

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass internetfähige Computer grundsätzlich rundfunkgebührenpflichtig sind.

Es genüge, im Netz als Livestream bereitgestellte Rundfunksendungen mit Hilfe entsprechender Software als MP3 speichern und damit aufzeichnen zu können. Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag werde ein Gerät bereits dann zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Sendungen empfangen werden können. Deswegen komme es auf die tatsächliche - ohne besonderen Aufwand mögliche - Installation entsprechender Programme nicht an.

Die tatsächliche Nutzung des Computers ist unerheblich für die Gebührenpflicht

Unerheblich sei, ob ein Computer tatsächlich zum Zweck des Radioempfangs bereit gehalten werde. Die Nutzung internetfähiger PC dazu sei nicht vollkommen atypisch, das Angebot werde zunehmend in Anspruch genommen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach die Rundfunkgebührenpflicht an die objektive Empfangsmöglichkeit anknüpfe, sei daher nicht geboten. Die Vorschriften des Staatsvertrags hielten sich nach Auffassung des Gerichts angesichts des Bedürfnisses nach einfach zu handhabenden Verfahren, relativ geringen Gebühren und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.

Die Klägerin - eine BGB-Gesellschaft - konnte sich nicht auf die Zweitgerätefreiheit für internetfähige Computer berufen. Denn diese setze auch im nicht privaten Bereich voraus, dass Erst- und Zweitgerät von derselben Person bereitgehalten werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2009
Quelle: ra-online (pt)

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